Schutzgebietskategorien

Das Bundesnaturschutzgesetz führt unterschiedliche Schutzgebietskategorien auf, die auf Länderebene durch Verordnungen ausgewiesen werden können. In einer Schutzgebietsverordnung werden der Schutzgegenstand, der Schutzzweck, die zum Erreichen des Schutzzweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgesetzt.

Die folgende Auflistung gibt Auskunft über die Intensität der Schutzmaßnahme, beginnend mit der höchsten Schutzkategorie.

NP – Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte, einheitlich zu schützende Gebiete, die großräumig und von besonderer Eigenart sind und in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes den Anforderungen eines NSG genügen. Weiterhin darf der überwiegende Teil des Geländes vom Menschen nicht mehr oder nur wenig beeinflusst sein. NP haben zum Ziel, natürliche Prozesse in ihrer Dynamik möglichst ungestört ablaufen zu lassen. Sie sollen der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie zum Naturerlebnis der Besucher beitragen, soweit die Schutzziele dadurch nicht gefährdet werden.

Biosphärenreservate – sind rechtsverbindlich festgesetzte, einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die großräumig für einen bestimmten Landschaftstyp charakteristisch sind und in wesentlichen Teilen den Anforderungen eines NSG gerecht werden. Im überwiegenden Teil müssen sie den Anforderungen eines LSG gerecht werden. Sie dienen in erster Linie zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer vielfältig genutzten (Kultur-)Landschaft mit ihrer historisch gewachsenen Artenvielfalt. Biosphärenreservate können insbesondere zur Erprobung und Entwicklung von besonders schonenden Produktionsweisen für Naturgüter und Wirtschaftstechniken dienen.

NP – Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die überwiegend als LSG oder NSG ausgewiesen sind. Sie eignen sich wegen ihrer landschaftlichen Reize und Vorzüge für die Erholung und touristische Aktivitäten. Naturparke müssen für die Erholung im Rahmen der Raumplanung vorgesehen sein. Sie dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt. Eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung wird angestrebt und soll eine beständige Regionalentwicklung fördern.

[Schild Naturschutzgebiet]

NSG – Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete zur Entwicklung, Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gesichtspunkten. Des Weiteren werden sie wegen ihrer Seltenheit, ihrer Eigenart oder ihre Schönheit geschützt.

[Schild Landschaftsschutzgebiet]

LSG – Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. In ihnen ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich. Das Schutzziel kann ebenfalls in der Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder ihrer Bedeutung für die Erholung begründet sein. Im LSG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

ND – Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelelemente der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar. Hier ist ein besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich. Die Beseitigung eines ND sowie Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile der Landschaft. Ein außerordentlicher Schutz zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist erforderlich. Der Schutz dient zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- bzw. Landschaftsbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen. Die Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten wird dadurch hervorgehoben. Der Schutz kann sich gebietsabhängig z. B. auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftselementen erstrecken. Die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und/oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils, ist nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit dienen und keine anderen Maßnahmen in Frage kommen. Für den Fall eines Eingriffs kann durch die zuständige Behörde bestimmt werden, dass Ersatzpflanzungen angelegt werden müssen.

FFH-Richtlinie

Fauna = Tierwelt,
Flora = Pflanzenwelt und
Habitat = Lebensraum bestimmter Pflanzen- und Tierarten.

FFH - Gebiete haben das Ziel, die biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere) in Europa zu erhalten und zu schützen. Geplant ist der Aufbau eines europaweit vernetzten Schutzgebietssystems mit der Bezeichnung Natura 2000. Natürliche und naturnahe Lebensräume sowie gefährdete wild lebende Tiere und Pflanzen sollen somit erhalten und die Lebensräume geschützt und entwickelt werden.